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STK 2022 39

grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Schwyz · 2022-08-17 · Deutsch SZ
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grobe Verletzung der Verkehrsregeln | Strassenverkehrsrecht

Erwägungen (1 Absätze)

E. 9 Mai 2022 Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);

- das begründete Urteil am 14. Juli 2022 an die Parteien versandt und dem Beschuldigten am 15. Juli 2022 zugestellt wurde, mithin die Frist zur Ein- reichung der Berufungserklärung am 4. August 2022 endete;

- innert der gesetzlichen zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO seit Zustellung des begründeten Urteils (vgl. auch Dispositivziffer 5) kei- ne Berufungserklärung des Beschuldigten beim Kantonsgericht einging, was auf einen Verzicht auf Berufungserklärung hinausläuft, weshalb nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung ge- stützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu Lasten des Staates gehen;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von total Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten zum Inkasso und Vollzug sowie zur Erstattung der Mitteilungen gemäss Dispositivziffer 6 des erstin- stanzlichen Urteils) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Disposi- tiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 17. August 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 17. August 2022 STK 2022 39 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom

4. Mai 2022, SEO 2022 4);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- der Beschuldigte gegen das schriftlich im Dispositiv eröffnete Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 4. Mai 2022 mit Eingabe vom

9. Mai 2022 Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);

- das begründete Urteil am 14. Juli 2022 an die Parteien versandt und dem Beschuldigten am 15. Juli 2022 zugestellt wurde, mithin die Frist zur Ein- reichung der Berufungserklärung am 4. August 2022 endete;

- innert der gesetzlichen zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO seit Zustellung des begründeten Urteils (vgl. auch Dispositivziffer 5) kei- ne Berufungserklärung des Beschuldigten beim Kantonsgericht einging, was auf einen Verzicht auf Berufungserklärung hinausläuft, weshalb nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung ge- stützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu Lasten des Staates gehen;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von total Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten zum Inkasso und Vollzug sowie zur Erstattung der Mitteilungen gemäss Dispositivziffer 6 des erstin- stanzlichen Urteils) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Disposi- tiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 17. August 2022 kau